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Zuviel Alkohol: Unfall­ver­si­che­rung zahlt nicht

Wer zuviel Alkohol trinkt, riskiert auch als Fußgänger den Versicherungsschutz seiner privaten Unfallpolice. Das musste jetzt ein Sachse erfahren, dessen Klage gegen einen Unfallversicherer vom Oberlandesgericht Dresden abgewiesen wurde (Az. 4 U 1097/08).

Der Mann war eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als er im Krankenhaus behandelt wurde, stellte man bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille fest. Seine private Unfall­ver­si­che­rung weigerte sich zu zahlen und verwies auf eine Vertragsklausel, nach der Unfallfolgen wegen einer durch Alkoholgenuss hervorgerufenen Bewusstseinsstörung nicht versichert sind. Der Mann klagte gegen den Unfallversicherer. Vor Gericht brachte er vor, er vertrage auch größere Mengen Alkohol problemlos, auch mehr als zwei Promille verursachten bei ihm noch keine erhebliche Bewusstseinsstörung.

Das sah das Oberlandesgericht Dresden anders. Nach dem Anscheinsbeweis müsse man davon ausgehen, dass Trunkenheit die Hauptursache für den Sturz des Klägers war. Bei einer derart hohen Alkoholkonzentration brauche nicht im Einzelnen geprüft werden, inwieweit noch andere Gründe eine Rolle für den Sturz gespielt haben könnten. Der beklagte Unfallversicherer braucht nun nicht zahlen.

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