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Vermittler darf Risiken einer Geldanlage nicht herunterspielen

Ein Finanzberater darf im Verkaufsprospekt eines Anlageprodukts aufgeführte Risiken gegenüber seinem Kunden niemals herunterspielen. Andernfalls haftet der Berater für Verluste, die seinem Kunden möglicherweise entstehen. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt getroffen (Az.: III ZR 159/07).

Ein Mann wollte eine größere Summe Geld anlegen. Im Beratungsgespräch mit einem Finanzvermittler erklärte er ausdrücklich, er wünsche ein Steuer sparendes, aber gleichzeitig sicheres Produkt ohne Verlustrisiko. Der Vermittler empfahl ihm daraufhin die Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds. Die im Anlageprospekt aufgeführten Risiken des Produkts spielte er im Verkaufsgespräch herunter, praktisch könne nichts passieren. Der Kunde ließ sich überzeugen und kaufte Anteile des empfohlenen Fonds. Als später doch ein Verlust eintrat, verklagte der Geschädigte den Finanzberater auf Schadenersatz. Vor Gericht berief sich der beklagte Vermittler auf den ausgehändigten Verkaufsprospekt, in dem auf Gewinnchancen und Verlustrisiken ausreichend hingewiesen werde. Außerdem sei der Kläger von Beruf Bilanzbuchhalter; er hätte schon deshalb wissen müssen, dass ein geschlossener Immobilienfonds nie hundertprozentig sicher sei.

Den Bundesgerichtshof konnte der Beklagte mit diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen. Als Finanzberater dürfe er die im Anlageprospekt aufgeführten Gefahren niemals schönreden, so das Gericht. Die Anlageberatung sei grundsätzlich daran auszurichten, ob der Kunde Sicherheit wünsche oder bereit sei, ein Verlustrisiko in Kauf zu nehmen. Das gelte selbst dann, wenn sich dem Interessenten Zweifel an den Aussagen des Beraters geradezu hätten aufdrängen müssen. Zur endgültigen Entscheidung wies der Bundesgerichtshof den Fall an die Vorinstanz zurück.

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