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Unfall­ver­si­che­rung, Angebote und Vergleiche

Unfall­ver­si­che­rung zahlt ab 20 Prozent Invalidität

Unfallversicherer dürfen ihre Leistung davon abhängig machen, dass der Kunde durch einen Unfall zu mindestens 20 Prozent invalide wird. Eine solche Vertragsklausel benachteiligt weder Versicherte mit geringerer unfallbedingter Behinderung noch ist sie für den Durchschnittskunden überraschend. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 306 S 23/09).

Ein Mann hatte während einer ehrenamtlichen Arbeit eine Verletzung an der Schulter erlitten. Die Beweglichkeit seines Arms blieb eingeschränkt, Gutachter bescheinigten ihm einen Invaliditätsgrad von 14 Prozent. Vom Gruppenunfallversicherer, bei dem die ehrenamtliche Tätigkeit versichert war, verlangte er eine Invaliditätsleistung. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen und wies auf die Vereinbarung hin, nach der Leistungsanspruch grundsätzlich erst ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent entsteht. Der Versicherte fühlte sich durch diese Klausel überraschend und unangemessen benachteiligt und klagte gegen den Unfallversicherer auf Zahlung. Das Hamburger Landgericht bestätigte allerdings die Meinung des Versicherers.

"Überraschend" sei eine Vertragsklausel nur, wenn sie deutlich von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abweiche, so das Gericht. Unfallversicherte müssten wie alle Vericherungskunden aber damit rechnen, dass im Kleingedruckten Konkretisierungen und auch Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu finden seien. Die Klausel, wonach Anspruch auf Versicherungsleistungen erst ab einer Invalidität von mindestens 20 Prozent entsteht, sei für den Kläger deshalb weder unangemessen noch überraschend. Das Gericht wies die Klage deshalb ab, der Unfallversicherer braucht nicht zahlen.

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