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Auto­ver­si­che­rung

Schleudertrauma bei kleinem Unfall: Kfz-Haft­pflicht muss zahlen

Ein Kfz-Haft­pflichtversicherer kann die Erstattung von Arbeitsausfall und Behandlungskosten nicht mit dem Argument verweigern, ein leichter Zusammenstoß könne nicht Ursache für Halswirbelsäulenbeschwerden sein. Auch eine Diagnose vom Hausarzt reicht in diesem Fall aus, um die Schadenersatzpflicht des Versicherers zu begründen. Das zeigt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (Az. VI ZR 274/07).

Eine Polizeibeamtin fuhr in Ihrem Privatwagen mit geringer Geschwindigkeit auf einer innerörtlichen Straße. Ein anderer Autofahrer bog aus einem Parkplatz kommend plötzlich auf die Straße ein und nahm Ihr die Vorfahrt. Die Frau bremste sofort ab, konnte aber einen leichten Zusammenstoß nicht verhindern. Zwei Tage nach der Kollision bekam die Polizistin Kopf- und Nackenschmerzen. Sie klagte über Unwohlsein, ihr Kopf war nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Der Hausarzt verordnete zunächst Medikamente; eine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule zeigte allerdings keine krankhaften Störungen. Als es der Frau auch zwei Wochen später noch nicht besser ging, diagnostizierte der Hausarzt ein Schleudertrauma, schrieb sie 14 Tage krank und schickte sie zur Physiotherapie. Der Dienstherr der Beamtin, der einen Teil der Behandlungskosten in Form der Beihilfe übernommen und ihr Gehalt während der Erkrankung weitergezahlt hatte, forderte seine Kosten in Höhe von 1.622,69 Euro anschließend vom Kfz-Haft­pflichtversicherer des Unfallverursachers zurück. Der wollte jedoch nicht zahlen: Angesichts des geringen Aufpralls sei ein Schleudertrauma praktisch ausgeschlossen, der Unfall könne nicht Ursache für die Beschwerden der Frau gewesen sein.

Der Dienstherr der Polizeibeamtin klagte gegen den Kfz-Haft­pflichtversicherer des Unfallschuldigen auf Übernahme der eingeforderten Kosten, der Streit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof. Wie schon die Vorinstanzen bestätigte der VI. Zivilsenat des BGH jetzt die Forderung des Dienstherrn. Auch wenn die Geschwindigkeitsverzögerung durch den Aufprall nur gering gewesen sei, könne man nicht grundsätzlich ausschließen, dass die Frau ein Halswirbelsäulentrauma erlitten habe. Es seien immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend, so die Bundesrichter. Die Diagnose des Hausarztes reiche im verhandelten Fall als Nachweis aus, dass die Beschwerden der Betroffenen von dem Unfall verursacht wurden. Die Vorinstanz habe nicht extra ein unfallanalytisches Gutachten einholen müssen, wie es der Versicherer gefordert hatte. Die Kfz-Haft­pflichtversicherung des Unfallverursachers muss die eingeklagten Kosten nun endgültig übernehmen.

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