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Private Kranken­ver­si­che­rung, PKV, Kranken­zusatz­ver­si­che­rung, Krankentagegeld, Zahnversicherung

Scheidungskind darf in PKV bleiben

Nach der Scheidung der Eltern haben Kinder weiterhin Anspruch auf eine private Kranken­ver­si­che­rung, sofern sie schon zuvor privat versichert gewesen sind. Es spielt keine Rolle, ob der unterhaltspflichtige Vater Kosten sparen könnte, wenn das Kind in der gesetzlichen Kasse der Muter kostenfrei mitversichert wäre. Diese Grundsatzentscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz getroffen (Az. 11 UF 620/09).

Ein Ehepaar war geschieden worden. Während der Ehe war die Frau wie ihr Mann Mitglied einer privaten Kranken­ver­si­che­rung, nach der Trennung versicherte sie sich bei einer gesetzlichen Kasse. Der gemeinsame zehnjährige Sohn sollte nach dem Willen des Vaters ebenfalls in die gesetzliche Krankenkasse der Mutter wechseln, um dort kostenfrei familienversichert zu sein. Damit war die Mutter nicht einverstanden. Der Junge sei sein Leben lang Privatpatient gewesen, so ihr Argument. Wegen einer Aufmerksamkeitsstörung werde das Kind aktuell von Ärzten behandelt, die ausschließlich privat abrechneten. Der Junge habe deshalb ein Recht darauf, trotz Trennung der Eltern weiter privat krankenversichert zu bleiben. Der Vater müsse die Kosten von gut 180 Euro im Monat im Rahmen seiner Unterhaltspflicht übernehmen.

Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Auffassung der Mutter. Der Junge sei seit der Geburt privat krankenversichert gewesen, so das Gericht. Der Vater verfüge über ein hohes Einkommen und sei selbst privat versichert. Im Regelfall seien Kinder beim selben Anbieter versichert wie der höher verdienende Elternteil. Die Kosten für eine private Krankenvollversicherung gehören deshalb zum angemessenen Unterhalt. Dass die gesetzliche Familienversicherung des Sohnes bei der Mutter kostengünstiger sei, spiele im verhandelten Fall keine Rolle. Auch das Angebot des Vaters, eine private Kranken­zusatz­ver­si­che­rung für den Sohn abzuschließen, lehnte das Gericht ab.

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