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Auto­ver­si­che­rung

Rücktritt wegen Nässe im Gebrauchtwagen

Dringt in den Innenraum eines Gebrauchtfahrzeugs Feuchtigkeit ein und wird das Problem von mehreren Fachwerkstätten nicht behoben, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn ein später hinzugezogener Gutachter es schafft, das Fahrzeug provisorisch abzudichten (Az. VIII ZR 166/07).

Ein Mann hatte bei einem Autohändler einen gebrauchten Range Rover gekauft. Kurz darauf stellte er fest, dass bei feuchter Witterung Wasser in den vorderen Fußraum und im Bereich des Rücksitzes eindrang. Er reklamierte den Mangel beim Verkäufer. Der Autohändler beauftragte nacheinander zwei verschiedene Fachbetriebe mit der Abdichtung, doch die Feuchtigkeitsprobleme blieben. Rund einem Jahr nach der Anschaffung hatte der Käufer genug und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Autohändler wollte den Wagen jedoch nicht zurücknehmen und verwies darauf, dass ein zwischenzeitlich eingeschalteter Sachverständiger den Mangel provisorisch beseitigt habe. Der Gebrauchtwagenkäufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, der Bundesgerichtshof gab ihm letztinstanzlich Recht.

Zwar sei ein Vertragsrücktritt ausgeschlossen, wenn der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist, so der BGH. Im verhandelten Fall sei der Feuchtigkeitsschaden jedoch so erheblich gewesen, dass zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Es spiele keine Rolle, dass es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach dem Vertragsrücktritt des Käufers gelungen war, das Problem provisorisch zu beseitigen. Entscheidend sei der Zustand des Fahrzeugs beim Rücktritt vom Kaufvertrag - zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Wagens erheblich eingeschränkt. Der Autohändler muss den Range Rover nun zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

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