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Privathaftpflicht

Radelndes Kind haftet nicht für Pkw-Schaden

Ein Kind, das mit dem Fahrrad einen mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehenden Pkw beschädigt, braucht für den Schaden nicht zu haften. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 75/07).

Ein Mann hatte sei Auto direkt nach einer Einmündung am rechten Fahrbahnrand abgestellt und beide hinteren Türen geöffnet, die linke Hintertür ragte auf die Fahrspur. Ein noch nicht zehnjähriges Kind kam mit seinem Fahrrad aus der Seitenstraße, konnte nicht mehr rechtzeitig auf das Hindernis reagieren und beschädigte das Auto. Die Eltern des Kindes meldeten den Schaden von knapp 700 Euro bei ihrem privaten Haft­pflichtversicherer. der Haft­pflichtversicherer wollte den Autobesitzer jedoch nicht entschädigen, denn nach § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelte: "Wer … nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug … einem anderen zufügt, nicht verantwortlich."

Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der nun zugunsten des beklagten Haft­pflichtversicherers entschied. Der Autofahrer habe verkehrsgefährdend geparkt und dadurch eine Gefahrensituation geschaffen, durch die das Kind überfordert war, so das Gericht. Das Kind sei nur wenige Meter vor dem abgestellten Auto auf die Straße eingebogen, altersbedingt habe es nicht schnell genug reagieren können. Der gesetzliche Haftungsausschluss für unter Zehnjährige gelte im vorliegenden Fall auch für den ruhenden Verkehr - das hatte der Kläger bestritten. Die Schadenersatzklage des Autobesitzers sei von der Vorinstanz richtigerweise zurückgewiesen worden, so der Bundesgerichtshof. Der Kläger bleibt nun auf seinem Schaden sitzen.

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