Ihr unabhängiger Versicherungsmakler in Bremen, Hannover, Verden und Rotenburg !
Private Kranken­ver­si­che­rung, PKV, Kranken­zusatz­ver­si­che­rung, Krankentagegeld, Zahnversicherung

Privatversicherer muss auch teures Hörgerät zahlen

Private Krankenversicherer müssen im Bedarfsfall auch besonders teure und hochwertige Hörgeräte bezahlen. Der Verweis auf ein günstigeres Modell ist nicht zulässig, wenn das hochwertigere Gerät im Einzelfall medizinisch notwendig ist. Das hat das Landgericht Regensburg entschieden

Eine privat krankenversicherte Frau bekam von Ihrem Facharzt ein Rezept für ein Hörgerät. Das verschriebene Modell ist besonders klein und leicht, kann per Fernbedienung eingestellt werden und passt sich automatisch der Umgebungslautstärke an. Die gehobene Qualität schlug sich auch im Preis nieder: Die Frau legte ihrem privaten Krankenversicherer eine Rechnung von über 3.000 Euro vor. Der verweigerte die volle Kostenübernahme und erstattete nur die deutlich geringeren Kosten für ein einfacheres Gerät eines Konkurrenzherstellers, das im konkreten Fall ausreiche. Die Frau klagte gegen ihren Privatversicherer auf volle Kostenerstattung, das Landgericht Regensburg gab ihr Recht.

Laut Vertragsbedingungen übernehme die beklagte Versicherung die vollen Kosten für alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel, so das Urteil. Medizinisch notwendig sei das Hörgerät im Fall der schwerhörigen Klägerin zweifellos. Das günstigere Konkurrenzgerät, auf das der Krankenversicherer verwiesen hatte, sei mit dem von der Klägerin gewählten Modell nicht vergleichbar. Die Frau sei wegen ihrer Behinderung insbesondere auf dessen Zusatzfunktionen angewiesen. Die Kosten für das Hörgerät seien auch nicht unangemessen hoch, wie der Versicherer im Verfahren behauptet hatte, so das Gericht. Der private Krankenversicherer muss nun den vollen Kaupreis für das hochwertige Hörgerät erstatten.

[ zurück ]