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Privathaftpflicht

Privathaftpflicht greift nicht bei leer stehendem Gebäude

Die private Haft­pflichtversicherung übernimmt im Regelfall auch Schäden, die man aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses tragen muss. Das gilt allerdings nur, wenn man tatsächlich in der Immobilie lebt. Die Privathaftpflicht braucht nicht zu zahlen, wenn der Schaden von einem leer stehenden Gebäude ausgeht - auch wenn dieses Gebäude unmittelbar an das selbst bewohnte Haus angrenzt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts in Bamberg (Az. 1 U 34/08).

Der Kunde einer privaten Haft­pflichtversicherung besaß zwei nebeneinander stehende Häuser. Eines bewohnte er selbst, das andere war vorübergehend nicht vermietet und stand leer. Bei einem Wasserrohrbruch in dem unbewohnten Gebäude wurde auch das anliegende Wohnhaus eines Nachbarn beschädigt. Der Nachbar forderte Schadenersatz, der Versicherungskunde machte den Schaden des Nachbarn bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen: Laut Vertragsbedingungen gelte der Haft­pflichtschutz nur für bewohnte Gebäude.

Der Versicherungskunde klagte gegen den Privathaftpflichtversicherer, das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage jedoch ab. Das Gebäude sei während des Leerstands nicht bewohnt gewesen, so das Gericht. Dies sei nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen aber Voraussetzung für eine Übernahme des Wasserschadens durch den privaten Haft­pflichtversicherer. Diese Voraussetzung sei zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht erfüllt gewesen, also brauche der Versicherer auch nicht zahlen. Der Kläger hätte das leere Haus mit einer eigenen Haus- und Grundbesitzer-Haft­pflichtpolice ver­sichern müssen. Der Mann muss den Schaden seines Nachbarn nun aus eigener Tasche zahlen.

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