Wenn es Herbst wird, ist auch der erste Frost nicht mehr weit. Immer wieder gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Gebäudeversicherern und ihren Kunden über den Versicherungsschutz bei frostbedingten Wasserschäden. Nach bisheriger Auffassung der Versicherer musste man bei längerer Abwesenheit entweder alle Wasser führenden Leitungen entleeren oder die Heizung laufen lassen und das Gebäude zweimal wöchentlich kontrollieren. Ein solch kurzes Kontrollintervall kann der Versicherer jedoch nicht fordern, wenn die Heizung ordnungsgemäß gewartet ist und bisher immer einwandfrei funktionierte. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2008 (Az. IV ZR 233/06).
Der Eigentümer eines leer stehenden Hauses hatte das Gebäude im Winter durchgehend beheizt, um das Einfrieren der Wasserleitungen zu verhindern. Während einer längeren Frostperiode mit Temperaturen bis minus 14 Grad fiel die Heizung jedoch aus. Folge war ein Frostbruch an einem Wasserrohr. Nachdem die Temperaturen wieder stiegen, taute die Leitung auf, es kam zu erheblichen Wasserschäden am Haus. Der Gebäudeversicherer weigerte sich zu zahlen. Angesichts der niedrigen Außentemperaturen hätte der Hausbesitzer die Heizung mindestens zweimal pro Woche kontrollieren müssen, zum Schadenzeitpunkt lag die letzte Kontrolle aber elf Tage zurück. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Heizung bisher fehlerfrei gelaufen sei. Nachdem die Vorinstanzen sich der Begründung des Versicherers angeschlossen und den Hauseigentümer abgewiesen hatten, bekam der Mann vom Bundesgerichthof Recht.
Der Versicherte müsse das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung zwar in zumutbaren Abständen überwachen, so der BGH. Das erforderliche Kontrollintervall hänge jedoch von der Bauart, dem Alter, der Funktionsweise und der Zuverlässigkeit der Heizung ab. Im verhandelten Fall sei die Zentralheizung regelmäßig von einem Fachbetrieb gewartet worden und bislang nachweislich nie ausgefallen. Der Kläger musste also nicht mit einem Ausfall der Heizung rechnen, auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von elf Tagen habe er seine versicherungsvertragliche Pflicht zur "genügend häufigen" Kontrolle der Heizanlage nicht verletzt. Der Gebäudeversicherer muss den Schaden nun doch ersetzen.