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Künstliche Befruchtung nur bis 40

Gesetzliche Krankenkassen brauchen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu übernehmen. Diese Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz, so hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 1 KR 12/08 R).

Eine Frau im 41. Lebensjahr hatte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für künstliche Befruchtung gestellt. Die Kasse lehnte ab – nach dem Sozialgesetzbuch (§ 27a Abs. 3 SGB V) bestehe dieser Anspruch nur, solange die Versicherte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Frau klagte auf Kostenübernahme. Der Gesetzgeber überschreite mit der Regelung seinen Einschätzungsspielraum und verstoße gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz, so ihr Argument. Aktuelle Behandlungsstatistiken zur künstlichen Befruchtung zeigten auch für Frauen über 40 noch Erfolgsraten von über 15 Prozent. Diesen Prozentsatz habe im Übrigen der Bundesgerichtshof als Grenzwert für die Kostenübernahme durch eine private Kranken­ver­si­che­rung festgelegt.

Das Bundessozialgericht wies die Klägerin ab. Die ungleiche Behandlung von Frauen vor und nach Vollendung des 40. Lebensjahres verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht. Weil die künstliche Befruchtung keine Kernleistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sei, habe der Gesetzgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum, der durch die fragliche Regelung nicht überschritten werde. Auch dass ein privater Krankenversicherer zahlen müsse, solange die Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung bei mindestens 15 Prozent liegt, spiele für die Entscheidung keine Rolle. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten sei als Folge der unterschiedlichen Kranken­ver­si­che­rungssysteme hinzunehmen. Die beklagte Kasse braucht die Kosten für die künstliche Befruchtung nun nicht zahlen.

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