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Kfz-Schutzbrief: Keine Haftung für Abschleppschäden

Der Anbieter eines Kfz-Schutzbriefs kann nicht für Schäden beim Abschleppen haftbar gemacht werden, wenn er den Abschleppdienst lediglich "vermittelt" hat. Der Schutzbriefkunde muss sich mit seiner Schadenersatzforderung direkt an den Abschleppunternehmer wenden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 242 C 9706/09).

Ein deutscher Autofahrer war in den Niederlanden mit seinem Citroen CX Break wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Er rief die Service-Hotline seines Kfz-Schutzbriefs an. Dort wurde ihm auch prompt geholfen, der Schutzbrief-Versicherer beauftragte eine Abschleppfirma mit dem Rücktransport des defekten Fahrzeugs. Zuhause stellte der Autofahrer allerdings fest, dass sein Wagen bei der Rückholung am Unterboden beschädigt worden war. Der Autofahrer sah den Schutzbrief-Versicherer in der Haftung und verlangte Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von rund 3.000 Euro. Er als Schutzbrief-Kunde habe den Abschleppauftrag nicht selbst erteilt. Die Abschleppfirma sei ausschließlich Erfüllungsgehilfe des Versicherers gewesen, deshalb müsse der Versicherer den Schaden am Unterboden zahlen.

Es kam zum Rechtsstreit, das Münchner Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Schutzbrief-Anbieters. Es spiele keine Rolle, ob die Schäden eindeutig durch den Abschleppvorgang verursacht worden sind oder nicht, so das Gericht. Laut Vertragsbedingungen "vermittle" der Schutzbrief-Versicherer im Bedarfsfall lediglich ein Abschleppunternehmen. Rechtlich werde er deshalb nur als Vertreter des Versicherten tätig, auch wenn er den Abschleppunternehmer später bezahle. Vertragspartner seien der Schutzbrief-Kunde und die Abschleppfirma - an diese müsse sich der Autofahrer wenden, wenn er Ersatz für den Abschleppschaden will.

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