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Keine Berufsunfähigkeitsrente für Gebrauchtwagenhändler

Immer wieder gibt es Streit zwischen privaten Berufsunfähigkeitsversicherern und ihren Kunden. Oft geht es um die Frage, ob die vereinbarte Rente auch dann noch gezahlt werden muss, wenn der berufsunfähige Versicherte mittlerweile einen anderen Beruf ausübt. Viele Berufsunfähigkeitspolicen enthalten Klauseln, nach denen der Rentenanspruch entfällt, wenn der Versicherte wieder in einem Beruf arbeitet, der bezüglich Einkommen und sozialer Wertschätzung der früher ausgeübten Tätigkeit gleichwertig ist.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall war ein angestellter Kfz-Meister berufsunfähig geworden, der Versicherer hatte die vereinbarte Rente auch anstandslos gezahlt - bis sich der Mann nach einer Umschulung zum Bürokaufmann als Gebrauchtwagenhändler selbstständig machte. Der Berufsunfähigkeitsversicherer stellte die Rentenzahlung daraufhin mit dem Argument ein, der Versicherte übe nun einen Beruf aus, der in Einkommen und Ansehen seiner früheren Tätigkeit gleichwertig sei. Laut Vertragsbedingungen bestehe in diesem Fall kein Rentenanspruch mehr. Der Versicherungskunde klagte auf Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente, das Oberlandesgericht Koblenz wies seine Klage unlängst jedoch ab.

Vor Gericht hatte der Kläger geltend gemacht, die Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler bedeute für ihn einen deutlichen sozialen Abstieg. Gebrauchtwagenhändler genössen in weiten Teilen der Bevölkerung einen schlechteren Ruf als ehrbare Handwerksmeister. Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht. Gerade seine beruflichen Fachkenntnisse befähigten den Kläger, seine Kunden hoch qualifiziert zu beraten und so in besonderem Maß ihr Vertrauen zu erwerben. Ein Gebrauchtwagenhändler, der sein Geschäft seriös und mit dem Fachwissen eines Kfz-Meisters betreibe, könne durchaus mit der gleichen gesellschaftlichen Wertschätzung rechnen wie ein angestellter Handwerksmeister. Der Kläger hat aufgrund des Gerichtsentscheids nun keinen Anspruch mehr auf die private Berufsunfähigkeitsrente (OLG Koblenz, Az. 10 U 58/2008).

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