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Kein Schmerzensgeld für Unfall im Freizeitpark

Wer einen Freizeitpark besucht, ist für Verletzungen auf Geräten selbst verantwortlich, deren Benutzung erkennbar ein gewisses Risiko birgt. Solange solche Geräte bestimmungsgerecht funktionieren, kann man vom Betreiber in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen, wenn man sich trotzdem verletzt. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 21 U 7/08).

Eine 45-jährige Frau hatte einen Freizeitpark besucht. Sie betrat eine der dort aufgestellten beweglichen Balancierscheiben, auf denen Besucher ihre Geschicklichkeit erproben können. Trotz ihres festen Schuhwerks und der geringen Höhe der Scheiben von rund 15 cm knickte die Frau um und zog sich unter anderem einen offenen Sprunggelenkbruch zu, der mehrfach operiert werden musste. Von der Betreiber-Firma des Freizeitparks forderte die Verunglückte unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von einem Drittel 8.000 Euro Schmerzensgeld. Man hätte ein Schild aufstellen müssen, das auf die Gefahren der Balancierscheibe hinweist, so ihr Argument, außerdem haben die nötigen Festhaltemöglichkeiten gefehlt. Auch Personal, das den Benutzern Hilfestellung hätte leisten können, sei nicht vor Ort gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Klage der Frau jedoch ab.

Das mit dem Betreten der Balancierscheibe verbundene Risiko hätte die Klägerin von sich aus erkennen und sich darauf einstellen müssen, so das Gericht. Geräte, deren Reiz gerade in der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit liege, erforderten immer eine gewisse Risikobereitschaft vom Benutzer. Die Balancierscheibe sei im Rahmen ihres Zwecks konstruktiv sicher auf einem mit Filz bedeckten Holzschwingboden montiert gewesen. Im Normalfall könne es beim Abrutschen von einer solchen Scheibe höchstens zu geringen Prellungen kommen. Die schwere Verletzung der Frau sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Eine Verkehrssicherung, die Unfälle völlig ausschließe, könne vom Betreiber eines Freizeitparks nicht verlangt werden. Die Betreiberfirma braucht der Klägerin folglich kein Schmerzensgeld zahlen.

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