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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Kein Schadenersatz trotz Verletzung der Streupflicht

Kein Schadenersatz trotz Verletzung der Streupflicht Wer als Mieter in den Nebenkosten eine Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung mitbezahlt, muss nicht persönlich Schadenersatz für einen Glätteunfall leisten, auch wenn er seiner mietvertraglichen Streupflicht nicht nachgekommen ist. Das zeigt eine Entscheidung des Oldenburger Oberlandesgerichts (Az. 9 U 45/07).

Eine schwer kranke alte Dame hatte versäumt, nach einem Eisregen ihren laut Mietvertrag und Hausordnung fälligen Streudienst wahrzunehmen. Wenig später stürzte Postbotin im überfrorenen Eingangsbereich des Mietshauses und verletzte sich schwer. Der Vermieter zahlte der Zustellerin aus eigener Tasche ein Schmerzensgeld, weil er nicht wusste, dass solche Per­sonenschäden von der bestehenden Grundstückshaftpflichtversicherung reguliert werden. Von den Erben der mittlerweile verstorbenen alten Dame verlangte er das Geld zurück, weil die Frau den Hauseingang nicht wie vereinbart vom Eis befreit hatte. Die Erben weigerten sich unter Hinweis auf die bestehende Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters jedoch, den Schaden zu ersetzen.

Der Vermieter klagte gegen die Erben auf Zahlung, vom Oberlandesgericht Oldenburg wurde er allerdings abgewiesen. Mieter, die mit den Nebenkosten anteilig auch eine Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung bezahlen, könnten verlangen, dass der Vermieter den Versicherer auch in Anspruch nimmt, so das Gericht. Anders wäre die Sachlage nur, wenn die Grundstückshaftpflicht gar nicht leisten müsste, etwa weil der Schaden vorsätzlich – also absichtlich – verursacht wurde. Dafür, dass die verstorbene Mieterin seinerzeit vorsätzlich gehandelt hätte, ergäben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, sie habe den Räumdienst lediglich vergessen. Die Geldforderung des Vermieters an die Erben der Frau wurde deshalb abgelehnt.

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