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Haus­rat­ver­si­che­rung

Kein Hausratschutz in Sammelgarage

Wenn man Hausrat dauerhaft fast fünf Kilometer von seinem Haus entfernt in einer Sammelgarage lagert, entfällt der Schutz der Haus­rat­ver­si­che­rung. Bei einem Diebstahl muss der Hausratversicherer nicht zahlen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az. 23 O 369/09).

Ein Mann hatte eine Einstellbox in einer Sammelgarage gemietet, die knapp fünf Kilometer von seinem Haus entfernt lag. Dort stellte er zwei Motor-Gokarts unter. Als die Karts gestohlen wurden, machte er den Schaden von 9.000 Euro bei seinem Hausratversicherer geltend. Im Rahmen der Außenversicherung seien die Gokarts mitversichert gewesen, so das Argument des Diebstahlopfers. Im Übrigen habe eine Außendienstlerin des Versicherers seiner Frau mehrere Monate vor dem Diebstahl am Telefon ausdrücklich bestätigt, dass Versicherungsschutz für die in der Gitterbox untergebrachten Karts bestehe. Als Nachweis legte er datierte Aufzeichnungen vor, die seine Frau angeblich nach dem Telefongespräch mit der Außendienstmitarbeiterin gemacht hatte. Der Versicherer wollte trotzdem nicht zahlen, der Bestohlene klagte. Das Coburger Landgericht wies die Klage jedoch ab.

Die Haus­rat­ver­si­che­rung greife bei außerhalb des Hauses gelagerten Sachen nur, wenn der Versicherte ein Minimum an Überwachungs- und Beobachtungsmöglichkeiten habe, so das Gericht. Dies sei bei einer Entfernung von fast 5 Kilometern zum Haus des Versicherten nicht mehr der Fall. Auch der Behauptung des Klägers, eine Außendienstmitarbeiterin habe den Versicherungsschutz telefonisch zugesagt, glaubte das Gericht nicht. Ein Gutachter hatte Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Notizen erst nachträglich gemacht wurden. Der Versicherer hatte bewiesen, dass er solche Sondervereinbarungen grundsätzlich schriftlich bestätigt - das war im verhandelten Fall jedoch nachweislich nicht erfolgt.

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