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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

Kein Fahrrad für behinderte Kassenpatientin

Eine körperbehinderte Kassenpatientin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Spezialfahrrads, auch wenn ihre Fortbewegungsfähigkeit damit wesentlich verbessert würde. Das zeigt eine Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (Az. L 8 KR 40/07).

Eine 34jährige gesetzlich krankenversicherte Frau war durch eine Körperbehinderung stark in ihrer Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt. Selbst mit einem Gehwagen konnte sie nur noch wenige hundert Meter am Stück zurücklegen. Ihr Arzt riet ihr zu einem dreirädrigen Spezialfahrrad, mit dem sie ihren Bewegungsradius vergrößern könne. Die rund 2.300 Euro, die das Rad kosten sollte, konnte die Frau jedoch nicht aus eigener Tasche bezahlen, sie bat deshalb bei ihrer Krankenkasse um Erstattung. Die Kasse lehnte jedoch ab: Das Spezialrad sei kein Therapiegerät, sondern ein nicht erstattungsfähiger Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Allenfalls körperbehinderten Jugendlichen werde ein solches Rad bezahlt, um Gleichgewichtssinn und Koordination in dieser Entwicklungsphase zu fördern.

Die Frau klagte gegen ihre Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für das Spezialrad. Das Hessische Landessozialgericht lehnte ihre Klage letztinstanzlich jedoch ab. Die gesetzlichen Krankenkassen bräuchten Hilfsmittel nur dann erstatten, wenn sie die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sichern, so das Gericht. Dafür reiche der von der Kasse bezahlte Gehwagen aus. Im verhandelten Fall käme höchstens eine Kostenübernahme im Rahmen der sozialen oder beruflichen Rehabilitation in Frage. Solche Kosten müssten aber nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Die Klage der Kassenpatientin auf Erstattung des Spezialrads durch die Krankenkasse wurde deshalb abgelehnt.

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