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Invaliditätsrente bei Schwerbehinderung

Ein Schwerbehindertenausweis reicht aus, um gegenüber privaten Versicherern Invalidität nachzuweisen. Ohne konkreten Beweis darf der Versicherer sich nicht mit der Behauptung um die Zahlung drücken, der Gesundheitszustand des Betroffenen habe sich zwischenzeitlich verbessert. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 176/08).

Ein Junge, für den eine private Kinderinvaliditätsversicherung bestand, war an einer Wachstumsstörung der Hüftgelenke ("Morbus Perthes") erkrankt. Das zuständige Versorgungsamt erteilte ihm drei Jahre nach der Diagnose einen Schwerbehindertenausweis und bescheinigte einen Grad der Behinderung von 80 Prozent. Unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises beantragte der Vater für seinen Sohn die vereinbarte Invaliditätsrente. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Der Junge sei mittlerweile erfolgreich operiert worden, so sein Argument. Durch die Operation sei soweit Besserung eingetreten, dass der Grad der Behinderung mit weniger als 50 Prozent zu bewerten sei. Außerdem sei der Versicherungsfall nicht wie im Versicherungsvertrag vorgeschrieben baldmöglichst nach der Krankheitsdiagnose gemeldet worden, sondern erst drei Jahre später.

Der Vater des Jungen klagte gegen den Versicherer auf Zahlung der Invaliditätsrente, das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihm Recht. Im Vertrag sei ausdrücklich Schutz für Invalidität vereinbart, „die nach dem Schwerbehindertengesetz einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent erreicht.“ Der Ausweis gelte bis Januar 2009, bis mindestens zu diesem Zeitpunkt bestehe der Versicherungsfall fort, so das Gericht. Der Kläger habe die geforderten Bescheide ordnungsgemäß vorgelegt. Eine Klausel, wonach bei verspäteter Meldung kein Leistungsanspruch besteht, fand das Gericht in den Vertragsbedingungen nicht. Die Kinderinvaliditätsversicherung muss dem erkrankten Jungen nun knapp 10.500 Euro nachzahlen.

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