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Haus­rat­ver­si­che­rung

Haus­rat­ver­si­che­rung: Raub oder Trickdiebstahl?

Wird man als Autofahrer durch ein anderes Fahrzeug zum Anhalten genötigt und überfallartig ausgeraubt, muss der Hausratversicherer für das gestohlene Reisegepäck aufkommen. Er kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, es handele sich in einem solchen Fall um unversicherten Trickdiebstahl. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Ulm (Az. 1 S 129/09).

Ein deutsches Urlauberehepaar war im sizilianischen Catania überfallen worden. Ein Moped stoppte in einer engen Gasse direkt vor dem Mietwagen des Paares, so dass die Durchfahrt blockiert war. Der Sozius des Mopedfahrers riss eine Tür des Mietwagens auf, griff sich zwei Reisetaschen von der Rückbank, sprang wieder auf das Moped und flüchtete zusammen mit dem Fahrer. Zuhause schaute das Ehepaar in seine Hausratpolice und stellte fest, dass Urlaubsgepäck auch außerhalb der eigenen Wohnung gegen Raub versichert ist. Der Hausratversicherer wollte trotzdem nicht zahlen: Raub sei laut Gesetz die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen. Im vorliegenden Fall hätten die Täter aber gar keine Gewalt anwenden müssen, um an ihre Beute zu kommen. Es habe sich lediglich um ein Überraschungsmanöver ohne Gewaltanwendung gehandelt. Die Tat sei einfacher Diebstahl gewesen und als solcher nicht versichert.

Es kam zum Rechtsstreit, das Landgericht Ulm stellte sich jetzt auf die Seite des bestohlenen Ehepaars. Im plötzlichen Versperren des Weges sei bereits Gewaltanwendung zu sehen, so das Gericht. Starker seelischer oder körperlicher Zwang seien auch ohne direkte physische Einwirkung als Gewalt zu werten. Diese Gewalt hätten die Räuber unmittelbar dazu eingesetzt, um in Besitz der Beute zu kommen. Es sei vernünftig gewesen, dass der Kläger und seine Gattin sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt hätten. Der Vorfall sei klar als Raubüberfall zu werten, so die Urteilsbegründung. Der Hausratversicherer muss den Schaden von knapp 2.700 Euro nun zahlen.

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