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Haus­rat­ver­si­che­rung

Hausratversicherer zahlt nicht für nächtlichen Fahrraddiebstahl

Eine Vertragsklausel, wonach ein Hausratversicherer Fahrraddiebstahl nur ersetzt, wenn das Rad zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends gestohlen wird, ist zulässig und benachteiligt den Versicherungskunden nicht unangemessen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Urteil vom 18. Juni 2008, Az. IV ZR 87/07).

Das Fahrrad des in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Klägerin mitversicherten Ehemanns war nachts entwendet worden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls war das Rad am Geländer des Kellereingangs hinter dem Wohnhaus des Ehepaares angeschlossen. Die Frau meldete den Fahrraddiebstahl umgehend bei der Polizei und bei ihrem Hausratversicherer. Vom Versicherer forderte sie die Erstattung von 850 Euro - Fahrräder seien in der Hausratpolice ausdrücklich mitversichert. Der Versicherer verwies die Kundin jedoch auf die genauen Vertragsbedingungen. Danach sei Fahrraddiebstahl außerhalb verschlossener Räume nur dann versichert, wenn der "Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde". Weil das Rad jedoch nach 22 Uhr gestohlen worden sei, müsse er den Schaden nicht ersetzen, so der Hausratversicherer. Aus Kulanz überwies er seiner Kundin trotzdem 200 Euro. Vor Gericht forderte die Frau später die volle Erstattung des Diebstahlschadens vom Versicherer. Die Klausel, nach der Fahrraddiebstahl zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens nicht versichert ist, benachteilige sie als Versicherungsnehmerin in unangemessener Weise.

Der Bundesgerichtshof stellte sich allerdings auf die Seite des Hausratversicherers. In der Nachtzeitklausel erkläre der Versicherer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich, dass er das Wagnis des Fahrraddiebstahls zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht übernimmt. Mit der Klausel werde dem Versicherungsnehmer nicht - wie von der Klägerin behauptet - ein zunächst gewährter Versicherungsschutz unzulässigerweise wieder entzogen. Es sei allein Sache des Hausratversicherers, den ohnehin erweiterten Versicherungsschutz für Fahrräder, die außerhalb der versicherten Räume gestohlen werden, auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 650 Euro gegen den Hausratversicherer.

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