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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Hauseigentümer haften für schlecht geräumte Gehwege

Der Winter mit Schneematsch und Eisglätte ist nicht mehr weit. Wenn man als Anlieger seine Räumpflicht verletzt, kann man für Verletzungs- und Sachschäden haftbar gemacht werden. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man richtig versichert ist.

Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zum Freihalten der Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Für Besitzer von Einfamilienhäusern bedeutet das konkret: Der Bürgersteig vor dem Haus ist so von Laub und Schnee freizuhalten, dass Fußgänger bei normalem Verhalten sicher passieren können. Rutscht ein Fußgänger auf einem Haufen nasser Blätter mitten auf dem Gehsteig aus, muss der verantwortliche Anlieger gegebenenfalls Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Das gilt selbst dann, wenn das Herbstlaub vor dem Haus von Bäumen stammt, die auf öffentlichem Grund stehen. Als Eigentümer vermieteter Gebäude kann man die Räumpflicht auf seine Mieter übertragen. Im Ernstfall muss man dann zunächst haften, kann Schadenersatzleistungen aber von den Mietern zurückfordern. Die einzelnen Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäusern haften "gesamtschuldnerisch": Sie sind gemeinsam verantwortlich, ein verletzter Fußgänger kann seinen gesamten Schadenersatzanspruch gegenüber einem beliebigen Einzeleigentümer geltend machen. Der muss dann selbst dafür sorgen, dass die anderen ihren Schadenanteil an ihn zahlen.

Besitzer selbst genutzter Häuser und Wohnungen sind mit einer privaten Haft­pflichtversicherung ausreichend geschützt - die entschädigt im Ernstfall, wenn man nicht räumt und andere zu Schaden kommen. Mieter brauchen ebenfalls eine Privathaftpflicht für den Fall, dass der Hauseigentümer im Schadenfall Rückforderungen stellt, weil sie ihre mietvertraglich übertragene Räumpflicht nicht erfüllt haben. Als Eigentümer eines vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhauses braucht man in jedem Fall eine spezielle Haft­pflichtpolice für Haus- und Grundbesitzer.

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