Wer Teelichter anzündet, ist nicht automatisch für einen dadurch ausgelösten Schwelbrand verantwortlich, solange er die Kerzen nicht bewusst unbeaufsichtigt lässt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az. 13 O 714/07).
Ein Mann hatte im Wohnzimmer seiner Freundin mehrere Teelichter entzündet. Bevor die Beiden zu Bett gingen, löschten sie die Lichter wieder aus. Allerdings übersahen Sie, dass eine der Kerzen von der Fensterbank hinter die Couch gefallen war - es kam zu einem Schwelbrand, die Feuerwehr musste anrücken, der Sachschaden betrug rund 11.000 Euro. Die Feuerversicherung des Eigentümers der Mietwohnung zahlte zunächst, forderte das Geld aber vom Partner der Mieterin zurück. Er habe die Kerzen entzündet und den Brand dadurch grob fahrlässig verursacht. Der Mann wollte nicht zahlen; der Feuerversicherer versuchte daraufhin, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Das Landgericht Coburg wies die Klage des Feuerversicherers gegen den Freund der Wohnungsmieterin jedoch zurück. Das Anzünden der Kerzen alleine sei noch kein Gefahr erhöhendes Verhalten, das als grob fahrlässig zu werten wäre, so das Gericht. Der Mann habe die Teelichter nicht bewusst unbeaufsichtigt gelassen. Ob das Teelicht durch den Beklagten selbst, durch die Wohnungsmieterin oder deren zeitweilig anwesendes Kind herunter gestoßen wurde, lasse sich nicht abschließend klären. Jedenfalls sei der Schwelbrand nicht eindeutig dem Beklagten zuzurechnen. Die Klage des Feuerversicherers wurde deshalb abgewiesen.