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Berufsunfähigkeitsversicherung: Migräne nicht verschweigen

Auch wenn der Ver­sicherungs­makler das Antragsformular ausfüllt, muss man als Kunde wahrheitsgemäße Angaben machen und darf seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht beschönigen. Andernfalls ist der Berufsunfähigkeitsversicherer berechtigt, später vom Vertrag zurückzutreten. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 96/08).

Eine Frau schloss eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Ihr Ver­sicherungs­makler hatte das Antragsformular während des Beratungsgesprächs ausgefüllt, die Frau hatte es durchgelesen und unterschrieben. Auf die Frage nach Krank­hei­ten während der vergangenen fünf Jahre hatte sie lediglich einen gelegentlichen "leichten Druck im Kopfbereich" angegeben. In Wirklichkeit litt sie schon länger unter Migräne mit heftigen Kopfschmerzen, Sehstörungen und Übelkeit. Auch die Frage nach ärztlichen Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahre verneinte die Frau. Tatsächlich hatte Sie sich noch zwei Monate zuvor einer MRT-Untersuchung unterzogen. Dabei wurden anfallsartig auftretende starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich festgestellt. Als der Berufsunfähigkeitsversicherer später von den Falschangaben erfuhr, trat er vom Vertrag zurück. Die Versicherungsnehmerin klagte gegen den Vertragsrücktritt, der fünfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg wies ihre Klage jedoch ab.

Zwar müsse sich der Berufsunfähigkeitsversicherer alle seinem Vertreter mitgeteilten Informationen als bekannt zurechnen lassen, wenn der Makler das Antragsformular nach Kundenangaben ausfülle, so das Gericht. Im verhandelten Fall hätten die Antworten der Frau den Agenten aber nicht zu genauerer Nachfrage veranlassen müssen. Der Versicherungsberater habe den Aussagen der Klägerin keine Anhaltspunkte entnehmen können, die eine weitere Risikoprüfung notwendig gemacht hätten. Die Klägerin habe bewusst die Unwahrheit gesagt und ihre Beschwerden beschönigt. Der Vertragsrücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers sei daher berechtigt, so das Oldenburger Oberlandesgericht.

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