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Gebäudeversicherung

Baum umgestürzt oder abgeknickt?

Wenn ein Baum im Garten während eines Sturms abbricht, haftet die Grundstücks- und Gebäudeversicherung nicht für dessen Beseitigung, falls die Vertragsbedingungen ausdrücklich nur die Entsorgung "umgestürzter" Bäume vorsehen. Das hat jetzt das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 143 C 163/08).

Im Garten eines Hauseigentümers war eine rund zehn Meter hohe Fichte vom Sturm gefällt worden. Der Baum wurde allerdings nicht entwurzelt, sondern brach in rund einem Meter Höhe über dem Boden ab. Der Eigentümer sah in den Bedingungen seiner Gebäude- und Grundstücksversicherung nach, dort waren Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume ausdrücklich mitversichert. Der Mann ließ die Fichte von einer Fachfirma beseitigen und entsorgen, die Rechnung schickte er an die Versicherung. Der Grundstücks- und Gebäudeversicherer weigerte sich allerdings zu zahlen: Nur ein entwurzelter und in ganzer Länge gefallener Baum sei im Sinne der Versicherungsbedingungen "umgestürzt". Im vorliegenden Fall sei der Baum lediglich abgeknickt, sein Abtransport sei folglich nicht versichert. Der enttäuschte Versicherungskunde verklagte seinen Gebäudeversicherer auf Leistung, vor Gericht wurde der Kläger jedoch abgewiesen.

Das Amtsgericht Köln hielt die Unterscheidung des Gebäudeversicherers zwischen vollständig umgestürzten und nur abgebrochenen Bäumen für durchaus zulässig. Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei die fragliche Vertragsregelung nicht so auszulegen, dass abgeknickte Bäume umgestürzten gleichzusetzen sind, heißt es in der Urteilsbegründung. Im verhandelten Fall sei der Baum lediglich auf einem Meter Höhe abgebrochen, daher müsse der Versicherer die Beseitigung nicht erstatten. Der Kläger bleibt nun auf seinen Kosten sitzen.

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