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Private Kranken­ver­si­che­rung, PKV, Kranken­zusatz­ver­si­che­rung, Krankentagegeld, Zahnversicherung

Als Privatpatient auf Kappungsgrenze achten

Wer sich als Privatpatient in einer privaten Klinik behandeln lassen will, sollte zuvor in die Tarifbedingungen schauen: Der Versicherer darf die Höchsterstattung auf 150 Prozent der Kosten begrenzen, die öffentliche Krankenhäuser für die gleiche Behandlung verlangen, das hat der Bundesgerichtshof am 24. Juni 2009 entschieden (Az.: IV ZR 212/07).

Ein Mann hatte eine private Kranken­ver­si­che­rung abgeschlossen. Als Privatpatient hatte er laut Tarifbedingungen grundsätzlich freie Wahl zwischen öffentlichen und privaten Kliniken, die Erstattung für Krankenhausbehandlungen war aber auf 150 Prozent des gesetzlichen Regelsatzes der öffentlichen Kliniken begrenzt. Als sich der Mann wegen eines Meniskusschadens für mehr als 4.000 Euro in einer Privatklinik operieren ließ, erstattete der Krankenversicherer mit gut 2.600 Euro genau 150 Prozent der rund 1.800 Euro, die ein öffentliches Krankenhaus für den Eingriff berechnet hätte. Der Versicherte klagte durch sämtliche Instanzen und forderte volle Kostenübernahme, der Bundesgerichtshof wies ihn jedoch ab.

Der Versicherte könne den Vertragsbedingungen klar und deutlich entnehmen, wie der Erstattungshöchstbetrag bei Klinikaufenthalten errechnet wird, so der BGH, die Vertragsklausel sei weder überraschend noch intransparent. Dass kein konkreter Betrag, sondern nur ein prozentualer Höchstsatz genannt wird, steht dem nicht entgegen. Über die maximal mögliche Erstattung hätte sich der Kläger vor der OP beim Versicherer informieren können. Dass private Kliniken grundsätzlich teurer sind als öffentliche Krankenhäuser, sei durch den 50-Prozent-Aufschlag ausreichend berücksichtigt und beeinträchtige die Wahlfreiheit des Privatpatienten nicht.

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