Schäden an einem geparkten Auto, das auf abschüssiger Strecke in einen Weiher rollt, muss der Kfz-Vollkaskoversicherer zahlen. Solche Schäden sind keine unversicherten Betriebsschäden, sondern fallen als Unfallschäden unter den Schutz der Vollkaskopolice. Das bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (10 U 622/08).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einer abschüssigen Straße abgestellt. Obwohl er nach eigenen Angaben einen Gang eingelegt und die Handbremse angezogen hatte, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung und rollte in einen Weiher. An dem Wagen entstand ein Sachschaden von knapp 8.300 Euro. Der Fahrzeughalter machte den Schaden bei seiner Kfz-Vollkaskoversicherung geltend. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen - es handele sich nicht um einen versicherten Unfallschaden, sondern um einen typischen Betriebsschaden, der nicht durch den Vollkaskoschutz gedeckt sei. Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Autobesitzer Recht.
Betriebsschäden sind Schäden, die bei der Bedienung des Fahrzeugs entstehen, beispielsweise durch Einfüllen des falschen Kraftstoffs, so das Gericht. Der Kläger habe den Wagen aber nicht auf besonders lockerem Boden oder einer Baustelle mit unsicherem Untergrund abgestellt. Das Wegrollen des Autos aus ungeklärter Ursache sei kein Risiko, mit dem der Fahrzeuginhaber rechnen müsse. Das Schadenereignis sei folglich kein Betriebsschaden, sondern ein versicherter Unfall im Sinne der Vertragsbedingungen. Die Kfz-Vollkasko des Klägers muss den Schaden nun zahlen.