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Unfallauto rasch entfernen

Unfallfahrzeuge müssen so schnell wie möglich von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt werden, sonst darf die Stadtverwaltung kostenpflichtig abschleppen lassen und später sogar verschrotten - Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 20 K 3694/08).

Nach einem Unfall hatte ein Kölner sein schwer beschädigtes Auto abgemeldet, aber auf öffentlichem Verkehrsraum nahe einer Schule stehen lassen. Als ein Mitarbeiter des Ordnungsamts feststellte, dass aus dem Unfallfahrzeug spitze Kanten und Ecken herausragten, forderte die Behörde den Besitzer schriftlich auf, den Wagen binnen zwei Tagen zu entfernen. Weil der Unfallwagen drei Tage später immer noch am selben Platz stand, ließ ihn die Stadtverwaltung abschleppen und schickte dem Halter die Rechnung. Der war jedoch der Ansicht, die zweitägige Frist sei viel zu kurz gewesen und forderte die kostenlose Herausgabe des Wagens. Weil er die Rechnung für Abschlepp- und Verwaltungsgebühren auch nach mehreren Wochen noch nicht bezahlt hatte, ließ das Ordnungsamt das Autowrack verschrotten.

Der Besitzer des Wagens klagte gegen die Stadt - ohne Erfolg. Wenn von einem Fahrzeug Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, dürfe es sofort abgeschleppt werden, so das Gericht. Die Stadtverwaltung habe sich ohnehin kulant verhalten, als sie dem Besitzer eine Frist zur Beseitigung des Unfallwagens eingeräumt hatte. Den Einwand des Klägers, er habe den Unfallwagen angeblich mit Kartons und Klebeband gesichert, ließ das Gericht nicht gelten. Weil er alle ihm gesetzten Fristen verstreichen ließ, durfte die Stadt das Auto zu Recht kostenpflichtig abschleppen und schließlich verschrotten lassen.




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