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Rote Ampel nicht missachten

Der Versicherer kann die Regulierung kürzen, wenn man einen Schaden grob fahrlässig herbeiführt. Wer als Autofahrer eine rote Ampel missachtet und einen Unfall verursacht, muss 50 Prozent seines Kaskoschadens selbst tragen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Münster (Az. 015 O 141/09).

Eine vollkaskoversicherte Autofahrerin fuhr trotz roter Ampel in eine Kreuzung ein. Prompt stieß sie mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw zusammen, an ihrem eigenen Wagen entstand ein Schaden von rund 17.000 Euro. Der Kaskoversicherer unterstellte der Unfallfahrerin grobe Fahrlässigkeit mittleren Grades und kürzte die Versicherungsleistung um die Hälfte. Damit war die Frau nicht einverstanden, sie klagte gegen den Versicherer auf vollen Schadenersatz. Durch die tief stehende Sonne sei sie geblendet worden und habe das rote Ampelsignal nicht erkennen können, so ihr Argument.

Das Landgericht Münster wies ihre Klage dennoch ab. Das Überfahren einer roten Ampel berge große Gefahren für den Autofahrer selbst und für andere Verkehrsteilnehmer, so das Gericht. Von einem aufmerksamen Fahrer müsse erwartet werden, dass er erst in eine Kreuzung einfährt, wenn er zweifelsfrei erkennt, dass seine Ampel grün zeigt. Gegen diesen Grundsatz habe die Klägerin grob fahrlässig verstoßen. Der Kaskoversicherer darf die Schadenregulierung deshalb zu Recht um 50 Prozent kürzen.




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