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Im Winter besonders vorsichtig fahren

Bei Schneefall darf man sich als Autofahrer nicht darauf verlassen, dass alle Fahrbahnen ständig geräumt sind - das gilt auch für die Zu- und Abfahrten von Schnellstraßen. Kommt man nachts wegen unangepasster Fahrweise auf einer verschneiten Abfahrt von der Fahrbahn ab und hat einen Unfall, kann man keinen Schadenersatz vom Bundesland als Betreiber der Straße verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 12 O 241/09).

Bei Schneefall war ein Autofahrer kurz vor Mitternacht auf einer bayerischen Staatsstraße unterwegs gewesen. Die Durchgangsstraße selbst war geräumt, nicht jedoch die Auf- und Abfahrten. Beim Verlassen der Staatsstraße geriet der Autofahrer auf frisch gefallenem Schnee ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Sein Auto wurde beschädigt, er selbst erlitt Verletzungen. Der Unfallfahrer verklagte den Freistaat Bayern anschließend auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für die erlittenen Gesundheitsschäden. Das Bundesland sei auch zur Nachtzeit verpflichtet gewesen, die Zu- und Abfahrten der Staatsstraße zu räumen. Dies sei offenbar unterblieben. Der Freistaat habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse deshalb für die Folgen aufkommen.

Das Bamberger Oberlandesgericht wies die Klage allerdings ab. Die Abfahrt im strittigen Fall sei nachweislich zuletzt um 21:30 Uhr geräumt worden, damit sei der Freistaat seiner Räumpflicht ausreichend nachgekommen, so das Gericht. Als Verkehrsteilnehmer könne man nicht erwarten, dass alle Fahrbahnen auch nachts ständig schneefrei sind. Das gelte auch für die Zu- und Abfahrten von Durchgangsstraßen, die ansonsten in kürzeren Zeitabständen geräumt werden. Bei angepasster Fahrweise hätte der ortskundige Kläger den Schnee auf der abschüssigen Ausfahrt jederzeit erkennen können, dass hatte auch ein Sachverständiger bestätigt.




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