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Fahrrad ohne Beleuchtung: Unfallopfer haftet mit

Jetzt im Spätsommer werden die Tage kürzer - wer ohne ausreichende Beleuchtung unterwegs ist, riskiert schwere Unfälle und haftet im Ernstfall finanziell mit. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 15.6.2010 (Az.: 17 O 18396/07).

Ein Rennradfahrer war bei Dunkelheit in den Münchner Isarauen mit einem Mountainbiker zusammengeprallt. Der Rennradler erlitt einen Halswirbelbruch und weitere schwere Verletzungen, glücklicherweise kam es nicht zu einer Querschnittslähmung. Weil der Mann trotzdem bleibende Schäden davontrug, verklagte er den Mountainbiker auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 30.000 Euro. Dessen Mountainbike sei lediglich mit einem Batterie-Aufstecklicht ausgestattet gewesen, das zum Unfallzeitpunkt kaum noch geleuchtet habe. Deshalb habe er ihn erst zu spät bemerken können, Ursache für den Unfall sei die mangelhafte Beleuchtung des Mountainbikes gewesen. Der Beklagte wies jede Schuld von sich, denn auch das Fahrrad des Klägers sei nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen. Der Rennradler habe nur eine batteriebetriebene Stirnlampe getragen, die wegen dessen gebeugter Fahrhaltung nicht erkennbar gewesen sei. Das Münchner Amtsgericht teilte die Schuld salomonisch zwischen den Unfallbeteiligten auf.

Letztlich sei keines der beiden Räder nach Vorschrift beleuchtet gewesen, so das Gericht. Fahrräder dürften laut Straßenverkehrsordnung nur benutzt werden, wenn sie mit dynamobetriebenen Leuchten ausgestattet sind. Bei Rennrädern unter 11 kg Gewicht gelte zwar eine Ausnahme. Doch auch Rennräder bräuchten laut Gesetz mindestens einen Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht, um ausreichend erkennbar zu sein. Eine Stirnlampe bei Dunkelheit reiche jedenfalls auch auf einem Rennrad nicht. Das Gericht teilte die Schuld am Unfall zur Hälfte unter beiden Radlern auf, der Kläger bekommt folglich nur die Hälfte des geforderten Schmerzensgelds vom Beklagten.

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