Wer als Autofahrer einen Unfall verursacht und sich schon vor Eintreffen der Polizei aus dem Staub macht, riskiert den Vollkaskoschutz seiner Kfz-Versicherung. Zur Aufklärung des Sachverhalts reicht es keinesfalls aus, das beschädigte Auto samt Fahrzeugpapieren am Unfallort zurückzulassen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken klargestellt (Az. 5 U 424/08).
Ein Autofahrer aus dem Saarland war nachts von der Straße abgekommen und gegen eine Grundstücksmauer geprallt. Obwohl er an Kopf und Armen erheblich verletzt war, verließ er die Unfallstelle schon vor dem Eintreffen von Krankenwagen und Polizei, seine Fahrzeugpapiere ließ er im Auto zurück. Erst am nächsten Tag ging er zum Arzt und meldete sich bei der örtlichen Polizeidienststelle. Sein Kfz-Vollkaskoversicherer wollte den Schaden am Fahrzeug nicht zahlen: Durch das Entfernen vom Unfallort habe der Mann seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt, in diesem Fall bestehe laut Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Autofahrer klagte gegen den Kfz-Versicherer auf Kostenübernahme, das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage jedoch ab.
Der Kläger hätte sich nicht vom Unfallort entfernen dürfen, so das Gericht. Schuldunfähigkeit wegen eines angeblichen Unfallschocks erkannte das Gericht nicht an. Der Mann hätte in jedem Fall auf die von Zeugen gleich nach dem Unfall herbeigerufene Polizei warten müssen, um die Feststellung seiner Personalien und die Überprüfung des Unfallhergangs zu ermöglichen. Das sei schon deshalb wichtig, weil bei nächtlichen Unfällen ohne Fremdbeteiligung immer zu klären sei, ob der Verursacher unter Alkoholeinfluss stand. Keinesfalls reiche es aus, nur die Fahrzeugpapiere am Unfallort zurückzulassen und einfach zu verschwinden. Der Kfz-Kaskoversicherer muss den Schaden folglich nicht bezahlen.