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Autoversicherung, KFZ, Motorrad

Auto nicht verriegelt - Kfz-Versicherer muss trotzdem zahlen


Wer sein Auto in einem kleinen Dorf für wenige Minuten unverschlossen direkt vor dem Haus der Eltern abstellt, um dort kurz hereinzuschauen, handelt nicht grob fahrlässig. Er verliert nicht automatisch seinen Kaskoversicherungsschutz, wenn das Fahrzeug während eines Diebstahlversuchs beschädigt wird. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 5 U 238/07).

Ein Ehepaar war in der Nähe des ländlich gelegenen Wohnorts der Eltern eines der Partner unterwegs. Sie nutzten die Gelegenheit, um kurz dort Hallo zu sagen. Ihr Auto stellten sie direkt vor dem Haus der Eltern ab - in Anbetracht der dörflichen Wohnlage, ohne das Lenkradschloss einzurasten und den Wagen abzuschließen. Als das Ehepaar nach einigen Minuten wieder aus dem Haus kam und weiterfahren wollte, stand ihr Wagen allerdings nicht mehr an dem Platz, an dem er abgestellt worden war: Unbekannte hatten sich am Fahrzeug zu schaffen gemacht und dabei offenbar die Handbremse gelöst. Der Wagen war die abschüssige Straße hinabgerollt und an einem Baum zum Stehen gekommen. Die Kfz-Kaskoversicherung wollte den Blechschaden allerdings nicht zahlen: Der Fahrzeughalter habe grob fahrlässig gehandelt, weil er das Auto beim Verlassen nicht korrekt abgeschlossen habe. In diesem Fall sei laut Kaskobedingungen kein Schadenersatz vorgesehen, so der Versicherer.

Der geschädigte Autobesitzer klagte gegen seinen Kfz-Versicherer und bekam vor dem Saarbrücker Oberlandesgericht nun Recht. Nicht jeder kleine Verstoß gegen das Gebot, ein abgestelltes Fahrzeug abzuschließen, sei grob fahrlässig, so das Gericht. Es mache sehr wohl einen Unterschied, ob man seinen Wagen kurz in einem kleinen Dorf unverschlossen parke oder zum Beispiel zur Nachtzeit in einer Großstadt. Die Geschädigten hätten nicht mit dem Diebstahl rechnen können, als Sie den Wagen für wenige Minuten unmittelbar vor dem Hauseingang der Eltern parkten. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen konnte das Gericht bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts jedenfalls nicht erkennen. Der Kfz-Kaskoverssicherer muss den Fahrzeugschaden nun erstatten.





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