Wer sein Auto samt Schlüssel und Papieren über Nacht unverschlossen auf der Straße stehen lässt, handelt ganz klar grob fahrlässig und verliert trotz Teilkaskoversicherung den Versicherungsschutz - so hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden (Az. 10 U 1243/08).
Ein Mann hatte sein Auto nachmittags auf der Straße vor seinem Haus abgestellt. Allerdings vergaß er, den Wagen abzuschließen, Schlüssel und Fahrzeugschein ließ er von außen nicht sichtbar im Auto zurück. Am nächsten Tag war das Auto weg. Bei Polizei und Kaskoversicherung meldete er das Fahrzeug als gestohlen. Als Diebe verdächtigte er zwei Männer, die sich kurz zuvor in der Nähe des Wagens aufgehalten hatten. Der Kfz-Versicherer weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Der Autobesitzer habe grob fahrlässig gehandelt, als er Schlüssel und Papiere im offenen Auto zurückließ, bei grober Fahrlässigkeit bestehe laut Vertrag kein Versicherungsschutz. Der bestohlene Autobesitzer klagte gegen den Kfz-Kaskoversicherer auf Regulierung des Diebstahlschadens.
Wie schon die Vorinstanz wies jetzt auch das Oberlandesgericht Koblenz die Klage als unbegründet zurück. Der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Verhalten geeignet war, einen Diebstahl herbeizuführen. Sein Fehler, Schlüssel und Papiere im offenen Wagen zurückzulassen, übersteige ein gewöhnliches Maß erheblich und sei unentschuldbar. Spätestens, als er die um das Auto herumgehenden Personen bemerkte, hätte er sich davon überzeugen müssen, dass sein Wagen korrekt verschlossen ist - wenn Fremde ein Fahrzeug in Augenschein nehmen, müsse man immer mit Diebstahlabsicht rechnen. Den Einwand des Klägers, das Auto wäre auch in abgeschlossenem Zustand entwendet worden, wertete das Gericht als lebensfremd.