Als unverschuldet geschädigter Autofahrer hat man Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt. Man braucht sich nicht vom gegnerischen Kfz-Versicherer auf einen kostengünstigeren freien Reparaturbetrieb verweisen zu lassen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (30 C 420/09-47).
Ein Taxiunternehmer war schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Ein Gutachter bestätigte ihm einen Fahrzeugschaden von 3.700 Euro. Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer zahlte dem Geschädigten aber nur 2.700 Euro und schickte ihm eine Liste mit Adressen von günstigen freien Reparaturwerkstätten, wo er den Fahrzeugschaden für diesen Betrag beheben lassen könne. Der Taxiunternehmer klagte gegen den Versicherer auf volle Erstattung der geforderten Kosten, die mit den regulären Stundensätzen seiner Markenwerkstatt kalkuliert waren. Vor Gericht bekam der Kläger Recht. Von einer Markenwerkstatt seien speziellere fachliche Kenntnisse und mehr Erfahrung im Umgang mit bestimmten Fahrzeugtypen zu erwarten, so der Richter. Das geringere Fehlerrisiko der Markenbetriebe stehe jedem Geschädigten zu.
In jüngster Zeit war die Praxis einiger Kfz-Versicherer in die Kritik geraten, von Unfallgeschädigten zu verlangen, Reparaturen nur noch in bestimmten Werkstätten ausführen zu lassen, mit denen der Versicherer eine Kostenvereinbarung unterhält. Einzelne Versicherer zahlen ihren Vertragsbetrieben nur Stundenvergütungen von knapp 60 Euro, während Markenwerkstätten oft Stundenpreise von 110 Euro und mehr berechnen. Dieser Preisdruck sei ruinös für die Betriebe und gefährde die Qualität der Reparaturarbeit, so Vertreter der Autowerkstätten.